Markenrecht: Markenanmeldung, R im Kreis ® und ™-Zeichen (2024)

Bei einer Markenanmeldung oder einer Beratung im Markenrecht taucht immer wieder die Frage auf: „Ab wann kann ich das ‚R im Kreis‘ ® oder das ™-Zeichen verwenden?“ Die Antwort mag überraschen: Am besten ist es, auf die beiden Symbole zu verzichten. Der nachfolgende Beitrag informiert über die Hintergründe.

Inhalt

Symbol „R im Kreis“ ®: Registered

Das Symbol ® – das R im Kreis – stammt aus dem US-Markenrecht. Es bedeutet, dass die Marke beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) eingetragen („registered“) ist. Das ®-Symbol darf noch nicht verwendet werden, wenn die Marke zwar angemeldet, aber noch nicht im Markenregister eingetragen ist.

Nach dem deutschen Markenrecht ist es zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragen Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird. Auch hier reicht es also nicht aus, wenn die Marke lediglich angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist. Überdies muss das ® in der Darstellung so positioniert werden, dass es für den Leser die Marke als solche, nicht etwa die Marke mit einem Zusatz oder nur einen Bestandteil der Marke, kennzeichnet.

Hierzu der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss „Dorzo“ vom 11.05.2017, Az. I ZB 6/16:

„Der Verkehr entnimmt der Beifügung des Zusatzes „®“ zu einem Zeichen regelmäßig den Hinweis, dass es eine Marke genau diesen Inhalts gibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 15 = WRP 2009, 1080 – Thermoroll; BGH, GRUR 2013, 840 Rn. 35 – PROTI II; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 24, 26 = WRP 2014, 449 – grill meister; BGH, GRUR 2014, 662 Rn. 25 – Probiotik).“

Symbol „Hochgestelltes TM“: Trademark

Auch das „hochgestellte TM“ stammt aus dem US-Markenrecht. Mit dem ™-Symbol hinter dem Namen werden in den USA Zeichen versehen, die zwar schon als Marke angemeldet, aber noch nicht ins amtliche Register eingetragen sind.

Diese Rechtsgrundsätze aus dem US-Markenrecht lassen sich freilich nicht ohne weiteres in das deutsche Markenrecht übertragen. Die bisherige Rechtsprechung ist nicht einheitlich: Das Landgericht München I stellte das ®-Symbol mit Urteil vom 23.07.2003, Az. 1 HK O 1755/03, mit dem ™-Symbol gleich. Es sah eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn das ™-Symbol für ein zwar als Marke angemeldetes, aber noch nicht eingetragenes Zeichen verwendet wird. Anders entschied das Landgericht Essen mit Urteil vom 04.06.2003, Az. 44 O 18/03: Nach der dort – zu einer abweichenden Fallkonstellation – vertretenen Rechtsauffassung ist das ™-Symbol für ein lediglich als Marke angemeldetes Zeichen nicht irreführend.

In Deutschland ist mit dem „Trademark“-Zusatz „TM“ also Vorsicht geboten. Empfehlenswert ist zumindest, abzuwarten, bis die angemeldete Marke tatsächlich im Register eingetragen ist.

Rechtslage in Deutschland

Nach § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt der „Erwerb des Markenschutzes nach § 4 dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht“. Wird gegen dieses ausschließliche Recht an der Marke verstoßen, stehen dem Inhaber der Marke unter anderem ein Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG) und – wenn die die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt – ein Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG) zu.

Nach § 4 MarkenG entsteht der Markenschutz

  • durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
  • durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  • durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Dem Inhaber einer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Unionsmarke stehen der Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 der Unionsmarkenverordnung und – unter anderem – der Schadensersatzanspruch über § 125 Nr. 2 MarkenG zu.

Ein gesonderter, nach außen hin sichtbarer, Hinweis, dass es sich bei einem Begriff, einem Logo oder einem anderen Zeichen um eine geschützte Marke handelt, ist also von Seiten des Markeninhabers nicht erforderlich.

Und wer einen Begriff, ein Logo oder ein anderes Zeichen für den eigenen unternehmerischen Auftritt verwenden will, muss – so die ständige Rechtsprechung – vorab selbst recherchieren, ob das Zeichen möglicherweise als Marke oder auf sonstige Weise geschützt ist.

Fazit

Zusätzliche Informationen zum R im Kreis ®, zum ™-Symbol und auch zum Copyright-Hinweis „C im Kreis“ © finden Sie >hier<.

Das Mantra eines meiner Strafrechts-Professoren während des Studiums lautete: „Was überflüssig ist, ist falsch.“ So verhält es sich mit unnötigen Zusätzen aus anderen Rechtsordnungen, die nur eine Rechtslage beschreiben sollen, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Erst recht gilt dies, wenn solche Zusätze nur neue rechtliche Probleme mit sich bringen. Es besteht kein Anlass, den eigenen unternehmerischen Auftritt mit dem „R im Kreis“ ® oder dem ™-Zeichen aufzuhübschen und damit am Ende nur die Abmahngeier anzulocken.

Serie: Markenrecht, Markenstrategie und Markenanmeldung

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie zu mit juristischen Informationen zu Markenrecht, Markenstrategie und Markenanmeldung. Bisher sind in dieser Serie veröffentlicht:

  • Markenrecht, Markenstrategie und Markenanmeldung: Übersicht
  • Markenstrategie vor der Markenanmeldung
  • /Sie sind hier/ Markenanmeldung, R im Kreis ® und ™-Zeichen

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

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